SATZUNG
des Büdericher Spielvereins 1919 e.V.
(kurz: BSV 1919 e.V.)
§1
Name, Sitz und Zweck
1. Der am 19.03.1919 in Büderich gegründete Sportverein führt den Namen „Büdericher Spielverein 1919 e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 46487 Wesel – Büderich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wesel eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und will diese Mitgliedschaft beibehalten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§2
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches oder mündliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§3
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§4
Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§5
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendausschusses steht das Stimmrecht allen aktiven Mitgliedern der Jugend des Büdericher Spielvereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
5. Bei der Wahl zu einem Amt braucht der Gewählte nicht persönlich anwesend zu sein. Für den Fall der Nichtanwesenheit eines Gewählten muß jedoch von diesem, dem Vorstand eine schriftliche Erklärung darüber vorliegen, dass er im Falle seiner Wahl das Amt annimmt.
§7
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.
§ 8
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand.
Sie geschieht durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder des Vereins und zwar 10 Tage vor dem Termin der Versammlung.
In den Vereinsaushängekästen und in der lokalen Presse soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
8. Anträge können gestellt werden :
a) von den Mitgliedern,
b) vom geschäftsführenden Vorstand,
c) vom Gesamtvorstand.
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
10.Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
§ 9
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer sowie dem Hauptkassierer.
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens einem Mitglied
der Fachabteilungen für:
Jugendsport / Jugendausschuss / Jugendobmann.
Fußballsport / Fußballausschuss / Fußballobmann.
Breitensport / Schiedsrichterwesen.
Dem Gesamtvorstand gehören weiterhin mindestens 1 Mitglied des Ältestenrates und 1 Schriftführer an.
2.Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
3. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt.(vgl. § 6 Ziffer 1) Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 dieser Satzung. Die Wahl des Jugendobmannes erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses. Die Wahl des Jugendobmannes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt einmal monatlich zusammen oder wenn 5 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Fachabteilungen.
b) Die Bewilligung von Ausgaben.
c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht an allen Sitzungen der Fachabteilungen teilzunehmen.
§ 10
1. Für die Fachabteilung Jugendsport wird ein gesonderter Ausschuss gebildet. Dieser Ausschuss tagt unter seinem jeweiligen Jugendobmann. Ergebnisse und Anregungen dieses Ausschusses werden dem Gesamtvorstand berichtet. Hierzu nimmt der jeweilige Jugendobmann bzw. sein Vertreter an den Sitzungen teil. Die übrigen Fachabteilungen für Fußball und Breitensport, Schiedsrichterwesen, sowie der Ältestenrat nehmen durch mindestens je 1 Vertreter an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil und tragen Ihre Anliegen zur Beschlussfassung vor.
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Aufgaben Ausschüsse bilden.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch den jeweiligen Leiter der Fachabteilung einberufen.
§ 11
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, Der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
1. Der Geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In den Jahren mit geraden Endzahlen ( z.B.1998, 2000, 2002, etc.) werden der 1.Vorsitzende und der Geschäftsführer gewählt. In den Jahren mit ungeraden Endzahlen (z. B. 1999, 2001, 2003) werden der 2.Vorsitzende und der Hauptkassierer gewählt.
2. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei diese Wahlen in den Jahren mit geraden Endzahlen stattfinden. (vgl. Pkt. 1,2)
3. Die gewählten Mitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
1. Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Fachabteilungen werden in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorsitzenden gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein noch vorhandenes Vermögen nach Tilgung aller evtl. bestehenden Verbindlichkeiten mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes anteilig an die Büdericher Kindergärten St. Marien und Regenbogenhaus. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die vorliegende Satzung ist eine wortgetreue Abschrift der Satzung vom
24. März 1984 in die, die amtgerichtlich eingetragenen Änderungen der
§§ 12 und 14 eingearbeitet sind, sowie die Änderungen vom 21. 3.03.
46487 Wesel-Büderich, 17. September 2003
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Peter Lübbers
(1.Vorstzender)